Textilien

Frauen auf einem Laufsteg

Textilien beziehungsweise Bekleidungsgegenstände kommen in der Regel nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung. Sie dürfen die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, nicht schädigen.

  • Die meisten Hilfsstoffe, die während der Herstellung von Textilien eingesetzt werden, sind im fertigen Produkt nicht mehr enthalten. So werden Spinn- und Webhilfsmittel, Reinigungs- oder Bleichmittel bei der Verarbeitung eingesetzt, verbleiben jedoch nicht im fertigen Kleidungsstück.
  • Andere Stoffe, die in der Kleidung bleiben sollen, können sich aus der Kleidung lösen und durch die Haut in den Körper gelangen. Dazu gehören Textilfarbstoffe oder Veredelungsharze. Sie können wie auch Elasthan und Gummistoffe bei vereinzelten Personen Unverträglichkeiten oder Allergien auslösen. Nickel ist nach wie vor der häufigste Auslöser für eine Kontaktallergie und kann in Verschlüssen oder Knöpfen enthalten sein.

Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor schädlichen Stoffen zu schützen, ist zum Beispiel in der europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH-Verordnung, VO (EG) Nr. 1907/2006) die Verwendung von bestimmten Stoffen in diesen Produkten geregelt.

  • So ist die Verwendung von Azofarbstoffen, die in krebserzeugende primäre aromatische Amine gespalten werden können, in Textilien oder Lederprodukten mit Hautkontakt verboten.
  • Ebenso finden sich hier Regelungen zu Kontaktallergenen wie Nickel oder Dimethylfumarat (DMF).
  • Restgehalte von Chrom (VI) können in chromgegerbtem Leder, zum Beispiel für Schuhe, enthalten sein. Chrom (VI) wirkt sensibilisierend und kann daher bei dem Träger eine Kontaktallergie auslösen. Entsprechend der REACH-Verordnung darf deshalb in Erzeugnissen aus Leder oder die Lederteile enthalten Chrom (VI) den Gehaltsgrenzwert von 0,0003 Gewichtsprozent nicht überschreiten (Bestimmungsgrenze). 

Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen, hat die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) einen Beschränkungsvorschlag zu hautsensibilisierenden Substanzen in Textilien, Leder, Pelzen und Häuten erarbeitet. Die Europäische Kommission hat die Vorlage eines entsprechenden Regelungsvorschlags angekündigt, der im Anschluss im REACH-Regelungsausschuss beraten wird.

Nur sichere Bekleidungsgegenstände dürfen auf den Markt gebracht werden

Für Bekleidungsgegenstände gilt, dass grundsätzlich nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen.

Hersteller und Importeure müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die Produkte sicher sind. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften wird von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert.

Stand: 31.05.2023

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.